AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lizenz­bedingungen der Thomas Lorenz ZT GmbH Stand 10.07.2020

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen mit der Thomas Lorenz ZT GmbH abgeschlossenen Verträge über Waren und Dienstleistungen gleich welcher Art. Als Warenlieferung im Sinne der nachfolgenden Geschäfts- und Lizenzbedingungen gilt auch die Lieferung von Software gleich welcher Art. 1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Thomas Lorenz ZT GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

2. Verpflichtungen der Thomas Lorenz ZT GmbH

2.1 Soweit sich die Thomas Lorenz ZT GmbH bei Verträgen über Warenlieferungen nicht ausdrücklich zu sonstigen Leistungen verpflichtet hat, beschränken sich die vertraglichen Verpflichtungen der Thomas Lorenz ZT GmbH auf die Warenlieferung. Insbesondere zu Aufstellungs-, Installations-, Beratungs- oder anderen Dienstleistungen, die der Inbetriebnahme der gelieferten Waren dienen, ist die Thomas Lorenz ZT GmbH, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht verpflichtet. 2.2 Bei der Lieferung von Software obliegt es dem Kunden, den Einsatzort der Software und die Auswahl der geeigneten Hardware zu bestimmen. Auch die Installation der Software und die individuelle Anpassung oder Parametrisierung von Standard-Software obliegt dem Kunden, sofern sich die Thomas Lorenz ZT GmbH nicht ausdrücklich zu Installations-, Anpassungs- oder Parametrisierungsleistungen verpflichtet hat. Dasselbe gilt für eine Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder eine andere Programmiersprache, zu der die Thomas Lorenz ZT GmbH, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht verpflichtet ist. 2.3 Die Thomas Lorenz ZT GmbH ist bei der Lieferung von Software, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht verpflichtet, den Kunden bei der Wahl des Einsatzortes der Software und bei der Auswahl geeigneter Hardware zu beraten. Auch zu einer Beratung des Kunden und zu einer Einweisung oder Schulung des Kunden bei der Anwendung gelieferter Software ist die Thomas Lorenz ZT GmbH, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht verpflichtet. 2.4 Bei der Lieferung von Software sind die Leistungspflichten der Thomas Lorenz ZT GmbH, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf die Überlassung des Programms auf einem oder mehreren zur Übertragung auf den Rechner geeigneten Datenträgern, auf die Lieferung der zum Programm gehörigen Anwenderdokumentation sowie auf die Einräumung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß Nummer 7 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen beschränkt. Vertragsgegenstand ist die Software gemäß der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Programmdokumentation. Zur Lieferung von Upgrades/Updates (Änderungen, Erweiterungen und Verbesserungen) der Software ist die Thomas Lorenz ZT GmbH, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht verpflichtet. Einer Überlassung des Programms auf geeigneten Datenträgern steht eine Übermittlung des Programms per Datenfernübertragung gleich.

3. Termine und Fristen

Soweit im Vertrag für die Leistungen der Thomas Lorenz ZT GmbH Fristen oder Termine genannt sind, gelten die Fristen und Termine, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur dann als verbindlich, wenn die Thomas Lorenz ZT GmbH die Verbindlichkeit der Fristen bzw. Termine ausdrücklich zugesichert hat.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Für die Lieferung von Waren innerhalb Österreichs gelten die Preise der Thomas Lorenz ZT GmbH für die Lieferung frei Haus des Empfängers. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise für Waren und Dienstleistungen der Thomas Lorenz ZT GmbH zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

5.1 Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit eigenen Gegenforderungen gegen offene Forderungen der Thomas Lorenz ZT GmbH aufzurechnen, wenn die Thomas Lorenz ZT GmbH die jeweiligen Gegenforderungen des Kunden nicht bestreitet oder das Bestehen der Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt ist. 5.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Eigentumsvorbehalt/Lizenzbefristung

6.1 Bei Warenlieferungen der Thomas Lorenz ZT GmbH geht das Eigentum an den Waren erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Thomas Lorenz ZT GmbH, tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Begleichung aller fälligen Forderungen der Thomas Lorenz ZT GmbH aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. – bei einer ständigen Geschäftsbeziehung – bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen der Thomas Lorenz ZT GmbH aus der Geschäftsbeziehung darf der Kunde über Waren, die die Thomas Lorenz ZT GmbH geliefert hat, nicht verfügen. 6.2 Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist die Thomas Lorenz ZT GmbH berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch dann zu verlangen, wenn die Thomas Lorenz ZT GmbH nicht vom Vertrag zurücktritt.

7. Lizenzbedingungen der Thomas Lorenz ZT GmbH

7.1 Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Computerprogrammen (Software) um Software handelt, die die Thomas Lorenz ZT GmbH selbst hergestellt hat, gelten ausschließlich die nachfolgenden Lizenzbedingungen der Thomas Lorenz ZT GmbH. Die Thomas Lorenz ZT GmbH behält sich weiterhin das Recht vor, bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kaufpreises, das Nutzungsrecht an der Software zu entziehen. 7.2 Die Thomas Lorenz ZT GmbH räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software im Objectcode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Eine über die nachfolgenden Bestimmungen hinausgehende Rechtseinräumung ist mit der Überlassung der Software nicht verbunden. Die Thomas Lorenz ZT GmbH behält sich insbesondere alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor. 7.3 Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software nur auf einer Hardware, das heißt an einem Bildschirmarbeitsplatz an einem Ort berechtigt (Einzelplatzanwendung). Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Eine Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist nur zulässig, wenn damit nicht die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Die Software darf darüber hinaus nicht per Datenfernübertragung genutzt werden. 7.4 Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, soweit dies vom Kopierschutz nicht verhindert wird, sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Soweit dies zur Sicherung der künftigen vertragsgemäßen Benutzung der Software notwendig ist, darf der Kunde darüber hinaus eine Sicherungskopie der Software herstellen. Im übrigen ist der Kunde zu Vervielfältigungen nicht berechtigt. Dies gilt auch für die Vervielfältigung von Teilen der Software und für die – vollständige oder teilweise – Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs. 7.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur im Rahmen des § 40e Urheberrechtsgesetzes zulässig. 7.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. Der Kunde darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation ohne Zustimmung der Thomas Lorenz ZT GmbH an Dritte weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen.

8. Lizenzbedingungen von Drittherstellern

Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Software um Software handelt, die die Thomas Lorenz ZT GmbH nicht selbst hergestellt hat, gelten gleichfalls die Lizenzbedingungen gemäß vorstehender Nummer 7 und ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, deren Kenntnis vom Kunden ausdrücklich bestätigt wird, sofern in der Auftragsbestätigung nichts abweichendes vereinbart ist.

9. Urheberrechtliche Nutzungsrechte

Soweit dem Kunden bei der Lieferung von Software nach Maßgabe der vorstehenden Nummern 4, 7 und 8 urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen ein einmaliges Entgelt eingeräumt werden, wird die Rechtseinräumung erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Thomas Lorenz ZT GmbH, tritt an die Stelle der vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen Forderungen der Thomas Lorenz ZT GmbH aus der Geschäftsbeziehung.

10. Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistungsfrist für Warenlieferungen der Thomas Lorenz ZT GmbH beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Mängel, die die Thomas Lorenz ZT GmbH arglistig verschwiegen hat. 10.2 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für erkennbare Mängel leistet die Thomas Lorenz ZT GmbH nur Gewähr, wenn sie der Thomas Lorenz ZT GmbH innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt werden. 10.3 Erweist sich die von der Thomas Lorenz ZT GmbH gelieferte Ware als mangelhaft, ist der Thomas Lorenz ZT GmbH zunächst die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel – je nach der Art der Ware, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals – im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht der Thomas Lorenz ZT GmbH zu. 10.4 Wenn die Thomas Lorenz ZT GmbH die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wobei das Rücktrittsrecht nicht besteht, wenn der Mangel unerheblich ist. Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben nach Maßgabe der nachfolgenden Nummer 11 unberührt. 10.5 Die Thomas Lorenz ZT GmbH weist darauf hin, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können. 10.6 Zur Gewährleistung ist die Thomas Lorenz ZT GmbH bei der Lieferung von Software nur verpflichtet, wenn die Software nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder Fehler aufweist, die die Eignung der Software für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt, oder wenn die Software nicht die bei gleichartiger Software übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Software erwarten kann (§ 923 ABGB). 10.7 Bei der gleichzeitigen Lieferung mehrerer Waren durch die Thomas Lorenz ZT GmbH – insbesondere bei der Lieferung von Hard- und Software – beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf die mangelhaften Waren. Weisen lediglich einzelne der gelieferten Waren Mängel auf, ist der Kunde zu einem Gesamt-Rücktritt nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Käufer an den mangelfreien Waren ohne die mangelhaften Waren objektiv kein Interesse haben kann. 10.8 Die Thomas Lorenz ZT GmbH gibt keine Garantieerklärung gemäß § 880a ABGB ab.

11. Schadensersatz

11.1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetztes haftet die Thomas Lorenz ZT GmbH ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Thomas Lorenz ZT GmbH haftet auch nicht für Folgeschäden und mittelbaren Vermögensschäden, sowie auch nicht für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung/Ausführung der Leistung.

12. Sonstiges

12.1 Ist der Kunde Unternehmer, so ist Graz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der Thomas Lorenz ZT GmbH und dem Kunden. Graz ist auch Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen der Thomas Lorenz ZT GmbH und dem Kunden. 12.2 Auf Verträge zwischen der Thomas Lorenz ZT GmbH und deren Kunden ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. 12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Geschäfts- und Lizenzbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken der Geschäfts- und Lizenzbedingungen.

Jetzt ConDim testen oder bestellen!

Nach oben scrollen